Wer ist verpflichtet, eine Dichtheitsprüfung durchzuführen?

Nach § 61 WHG ist grundsätzlich jeder Betreiber einer Entwässerungsanlage – also jeder, der Schmutz-, Regen- oder Sonderabwasser über sein Grundstück in den öffentlichen Kanal einleitet – zur Selbstüberwachung verpflichtet. Die konkreten Prüf-Fristen ergeben sich in Bayern jedoch primär aus der jeweiligen kommunalen Entwässerungssatzung; das Landesamt für Umwelt (LfU Bayern) verweist ausdrücklich darauf. Ergänzend gilt die DIN 1986-30 mit einem üblichen 20-Jahres-Prüfrhythmus für Bestandsanlagen bzw. die DIN 1610 für Neuanlagen (dort erneute Prüfung nach 30 Jahren empfohlen).

Wichtig zu wissen: Enthält Ihre kommunale Satzung keine konkrete Prüfpflicht, entbindet Sie das nicht von der Verantwortung – Sie müssen Ihre Anlage trotzdem dicht betreiben, können das aber nur durch eine Prüfung sicher feststellen. Verfügen Sie über keinen Dichtheitsnachweis oder ist dieser älter als 20 Jahre, empfehlen wir eine zeitnahe Prüfung.

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